Deutschlands schnellste Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugannullierung sichern.

Was muss ich über die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wissen?

Im Normalfall bekommen Sie als Flugreisender nichts von der komplexen Funktionsweise einer Fluggesellschaft mit – eine Buchung reicht und Ihrer Erfüllung des Fernwehs steht nichts mehr im Weg. Doch nicht selten ist der Weg dahin von Verspätungen, Annullierungen und weiteren Szenarien durchsetzt. Diese Situationen können einen sogenannten Dominoeffekt nach sich ziehen. Verständlich, da oftmals beispielsweise Unterkunft, Transport oder Mietwagen am Zielort storniert oder umgebucht werden müssen – nicht selten erst nach finanziellem Aufwand. Deshalb sollte man die eigenen Rechte sowie die Pflichten der gebuchten Fluglinie ganz genau kennen, damit Sie im schlimmsten Fall nicht ganz alleine mit den entstandenen Kosten dastehen.

Die EU-Fluggastrechteverordnung stärkt die Rechte der Passagiere

Seit vielen Jahren beschäftigten unzählige Fälle über Stornierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen gegen den eigenen Willen die hiesigen Gerichte. Das dürfte kein Wunder sein, denn selbst eine zu frühe Flugverbindung ist nur eine, wenn auch essentielle, Facette einer Reise. Darüber hinaus wiesen Fluggesellschaften in der Vergangenheit oftmals jegliche potentielle Schuld von sich und schufen damit in vielen Fällen Unklarheit bei ihren Kunden. Um Transparenz zu schaffen und zumindest innerhalb Europas eine gemeinsame Linie zu finden, einigte sich das Europäische Parlament am 11. Februar 2004 auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dieses umfassende Regelwerk stärkt die Rechte Flugreisender und weist Fluggesellschaften gewisse Pflichten zu, die zu erfüllen sind.

Für wen gilt die Fluggastrechteverordnung der EU?

Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Reisende, die über ein gültiges Ticket verfügen, dessen Flug an einem europäischen Flughafen startet oder endet. Im zweiten Fall muss die entsprechende Fluggesellschaft ebenfalls innerhalb der EU sitzen. Ein solches Ticket muss aber zu einem Tarif verfügbar sein, der von der Öffentlichkeit buchbar ist. Ist bei einem Flug mit Überbuchung absehbar, dass nicht alle Passagiere hineinpassen werden, wird zunächst nach Freiwilligen gesucht, die ihren Platz aufgeben. Tritt dies nicht zufriedenstellend ein, kann die Airline Passagiere gegen ihren Willen nicht befördern. In diesem Fall wird eine Entschädigung fällig. Bei Verspätungen oder Stornierungen haben Passagiere ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach der Flugstrecke richtet – bis zu 600 Euro können fällig werden. Eventuelle Wartezeiten muss die Airline übrigens mit umfassenden Verpflegungsleistungen wie Essen, Getränke und mehr kompensieren. Findet sich keine alternative Beförderung, muss sie außerdem eine adäquate Übernachtungsmöglichkeit inklusive Transport übernehmen. Um sich die Ihnen zustehenden Entschädigungen zu erstreiten, können Reisende Dienste wie z. B. Wirkaufendeinenflug.de nutzen. Sie zahlen gegen Abtritt aller Forderungen eine Pauschalzahlung an die betroffenen Fluggäste aus und fordern, risikofrei für den Reisenden, bei den Fluggesellschaften die ihnen zustehenden Entschädigungszahlungen ein.


Wann besteht ein Anspruch?

Verspätung

Bei Flugverspätung
von über 3 Stunden

Flugausfall

Bei Flugausfall

Überbuchung

Bei Überbuchung

Anschlussflug

Bei verpasstem
Anschlussflug
durch Verspätung



Wann nicht?

Streik

Bei Streik

Unwetter

Bei Unwetter

Terror

Bei politischen
Unruhen und Terror

Vogelschlag

Bei Vogelschlag

Was tun bei Verspätung?

  • Immer die Flugunregelmäßigkeit bestätigen lassen
  • Bilder von den Anzeigetafeln (auch am Zielort) machen
  • Konkret nach den Gründen für den Flugvorfall fragen
  • Keine Original Reisedokumente an Airlines schicken
  • Keine "billigen" Vergleiche eingehen
  • So schnell wie möglich an uns herantreten

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