Welche Rechte habe ich durch die
EU-Fluggastrechteverordnung?

Was muss ich über die EU­Fluggastrechteverordnung 261/2004 wissen? 

Im Normalfall bekommen Sie als Flugreisender nichts von der komplexen  Funktionsweise einer Fluggesellschaft mit – eine Buchung reicht und Ihrer Erfüllung  des Fernwehs steht nichts mehr im Weg. Doch nicht selten ist der Weg dahin von  Verspätungen, Annullierungen und weiteren Szenarien durchsetzt. Diese Situationen  können einen sogenannten Dominoeffekt nach sich ziehen. Verständlich, da oftmals  beispielsweise Unterkunft, Transport oder Mietwagen am Zielort storniert oder  umgebucht werden müssen – nicht selten erst nach finanziellem Aufwand. Deshalb  sollte man über die eigenen Rechte sowie die Pflichten der gebuchten Fluglinie ganz  genau Bescheid wissen, damit Sie im schlimmsten Fall nicht ganz alleine mit den  entstandenen Kosten dastehen. Denn Sie genießen durchaus eine breite Palette an  Fluggastrechten. 

Die EU­Fluggastrechteverordnung stärkt die Rechte der Passagiere 

Seit vielen Jahren beschäftigten unzählige Fälle über Stornierungen, Verspätungen  oder Nichtbeförderungen gegen den eigenen Willen die hiesigen Gerichte. Das  dürfte kein Wunder sein, denn selbst eine zu frühe Flugverbindung ist nur eine,  wenn auch essentielle, Facette einer Reise. Darüber hinaus wiesen  Fluggesellschaften in der Vergangenheit oftmals jegliche potentielle Schuld von sich  und schufen damit in vielen Fällen Unklarheit bei ihren Kunden. Um Transparenz zu  schaffen und zumindest innerhalb Europas eine gemeinsame Linie zu finden, einigte  sich das Europäische Parlament am 11. Februar 2004 auf die Verordnung (EG) Nr.  261/2004. Dieses umfassende Regelwerk stärkt die Rechte Flugreisender und weist  Fluggesellschaften gewisse Pflichten zu, die zu erfüllen sind.  

Für wen gilt die Fluggastrechteverordnung der EU? 

Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Reisende, die über ein  gültiges Ticket verfügen, dessen Flug an einem europäischen Flughafen startet oder  endet. Im zweiten Fall muss die entsprechende Fluggesellschaft ebenfalls innerhalb  der EU sitzen. Ein solches Ticket muss aber zu einem Tarif verfügbar sein, der von der  Öffentlichkeit buchbar ist. Ist bei einem Flug mit Überbuchung absehbar, dass nicht  alle Passagiere hineinpassen werden, wird zunächst nach Freiwilligen gesucht, die  ihren Platz aufgeben. Tritt dies nicht zufriedenstellend ein, kann die Airline  Passagiere gegen ihren Willen nicht befördern. In diesem Fall wird Ihnen auf  Grundlage der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung fällig. Bei  Verspätungen oder Stornierungen haben Passagiere ebenfalls Anspruch auf eine  Entschädigung, die sich nach der Flugstrecke richtet – bis zu 600 Euro können fällig  werden. Eventuelle Wartezeiten muss die Airline übrigens mit umfassenden  Verpflegungsleistungen wie Essen, Getränke und mehr kompensieren. Findet sich  keine alternative Beförderung, muss sie außerdem eine adäquate  Übernachtungsmöglichkeit inklusive Transport übernehmen.   Um sich die Ihnen durch die Fluggastrechtverordnung zustehenden Entschädigungen  zu erstreiten, können Reisende Dienste wie z. B. Wirkaufendeinenflug.de nutzen. Sie  zahlen gegen Abtritt aller Forderungen eine Pauschalzahlung an die betroffenen  Fluggäste aus und fordern, risikofrei für den Reisenden, bei den Fluggesellschaften  die ihnen zustehenden Entschädigungszahlungen ein. 


Wann besteht ein Anspruch?

Verspätung

Bei Flugverspätung
von über 3 Stunden

Flugausfall

Bei Flugausfall

Überbuchung

Bei Überbuchung

Anschlussflug

Bei verpasstem
Anschlussflug
durch Verspätung



Wann nicht?

Streik

Bei Streik

Unwetter

Bei Unwetter

Terror

Bei politischen
Unruhen und Terror

Vogelschlag

Bei Vogelschlag

Was tun bei Verspätung?

  • Immer die Flugunregelmäßigkeit bestätigen lassen
  • Bilder von den Anzeigetafeln (auch am Zielort) machen
  • Konkret nach den Gründen für den Flugvorfall fragen
  • Keine Original Reisedokumente an Airlines schicken
  • Keine "billigen" Vergleiche eingehen
  • So schnell wie möglich an uns herantreten

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